AGB

1. Die objective consumer research & consulting GmbH (nachstehend Institut genannt) übt ihre Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes (ESOMAR)  aus. Weiterer Geschäftszweck ist die Vermietung von Räumlichkeiten zu Marktforschungszwecken sowie die Organisation von Marktforschungsstudien.

2. Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein Angebot in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungsgesichtspunkte sowie das geforderte Honorar für die Untersuchung angegeben sind.

Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlags hinausgehen, so teilt das Institut vor Abgabe des Angebots mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen, wie z.B. Fragebogenentwürfe oder Explorationsleitfäden, für erforderlich hält und welches Honorar hierfür zu zahlen ist. Es kann das angegebene Honorar verlangen, wenn der Interessent nicht widersprochen hat. Die Kosten für Besprechungen außerhalb des Geschäftssitzes des Instituts sind zu ersetzen (wenn dies dem Interessenten vorher mitgeteilt wurde).

3. Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen. Es schließt die Lieferung von 2 Berichtsexemplaren in deutscher oder englischer Sprache ein. Für Sonderwünsche des Auftraggebers, für die Lieferung zusätzlicher Berichtsexemplare, sowie für die Erstellung von Vor- oder Zwischenberichten kann das Institut ein zusätzliches Honorar beanspruchen. Entstehen nach Vertragsabschluß durch Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers oder aus anderen vom Institut nicht zu vertretenden Gründen Mehrkosten, kann das Institut diese berechnen. Jede Änderung des Auftragvolumens nach Vertragsabschluß bedarf darüber hinaus einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

 

4. Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder     Untersuchungsmethoden werden durch das Institut in der Regel nicht gewährt. Soweit in begründeten Ausnahmefällen Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.

5. Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Instituts ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

6. Das Eigentums und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Material (Datenträger,     Magnetbänder, Fragebogen usw.) liegt beim Institut. Das Urheberrecht des     Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

7. Der Auftraggeber kann mit dem Institut vereinbaren, dass er einen doppelten Datensatz gegen Honorar erhält.

8. Der Auftraggeber hat das Recht, in den Geschäftsräumen des Instituts die     Original-Erhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden. Wenn Maßnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, müssen diese vom Auftraggeber getragen werden.

9. Das Institut ist nicht verpflichtet, Erhebungsunterlagen länger als 1 Jahr und  Datenträger länger als 2 Jahre nach Ablieferung des Untersuchungsberichts     aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.

10. Das Institut verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen     Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die     Durchführung des Auftrages zu verwenden. Die gewonnenen Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes vereinbart wird, nur    dem jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung.

11. Das Institut gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung des     Auftrags, wobei es sich vorbehält, bei Notwendigkeit mit anderen Instituten zu kooperieren oder Feldorganisationen und Teststudios einzusetzen. Ebenso wird die ordnungsgemäße Auswertung von Untersuchungen gewährleistet. Beanstandungen bezüglich der Ausführung eines Auftrags können nur auf schuldhafte Verletzung der dem Institut obliegenden Sorgfaltspflicht gestützt  werden. Werden Aufträge, aus Gründen, die das Institut zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen.

Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist; sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Rücktritt auch insoweit.

Ein evtl. Verzugsschaden ist nicht zu ersetzen. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Verzuges gilt die gesetzliche Regelung. Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen.

Wenn die Nachbesserung nicht möglich oder binnen angemessener Frist nicht ordnungsgemäß beendet ist, kann er den Vergütungsanspruch mindern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Im Falle der Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Regelung. Das Institut haftet nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen; im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.

12. Der Auftraggeber haftet dem Institut für alle unmittelbaren und mittelbaren,   auch unverschuldeten Schäden, die dem Institut oder Dritten aus der     Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte     entstehen.

Der Auftraggeber stellt das Institut grundsätzlich von Regressansprüchen Dritter frei, soweit diese aus Schäden durch bereitgestellte oder verlangte Produkte begründet werden.

13. Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben, Vermietungsgeschäfte und Organisationen. Deswegen sind Vorauszahlungen des vereinbarten Auftragswerts ab einem Nettobetrag von 15.000 € erforderlich, und zwar 50% bei Auftragserteilung.

Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

14. Die nachfolgenden Ausfallkosten gelten für kurzfristig abgesagte Workshops, Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen.

- Absagetermin ab 7 Arbeitstage vor Studienbeginn: Raummiete,  Rekrutierungskosten und Organisationskosten.

- Absagetermin ab 3 Arbeitstage vor Studienbeginn: zusätzlich:    Studienleiterhonorar :

-  Absagetermin 1 Arbeitstag vor Studienbeginn: zusätzlich: Incentives

Als Arbeitstage sind die Wochentage Montag bis Freitag festgelegt.

15. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt.

Frankfurt, 8. 1. 2000

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